Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung.
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Da hier seitens der Kasse im Einzelfall entschieden wird, beraten wir Sie gerne über Ihre Möglichkeiten.